NEU: Infobroschüre Arbeitssicherheit und Brandschutz
jetzt anfordern...Arbeitssicherheit für alle sozialen Einrichtungen und Betriebsgrößen
Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) unterstützen Sie in Schleswig-Holstein und Hamburg dabei, Ihren Arbeitsschutz gemäß der gesetzlichen Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Berufsgenossenschaft zu organisieren.
Bis 10 Mitarbeitende
Soziale Einrichtungen und gemeinnützige Unternehmen mit bis 10 Beschäftigten
Das müssen Sie beachten...Über 10 Mitarbeitende
Soziale Einrichtungen und gemeinnützige Unternehmen mit über 10 Beschäftigten
Das müssen Sie beachten...Über 20 Mitarbeitende
Soziale Einrichtungen und gemeinnützige Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
Das müssen Sie beachten...Schnell Klarheit gewinnen: Der PariSERVE Schnell-Check
Mehr erfahren...Grundbetreuung durch Spezialisten
Mehr erfahren...Betriebsspezifische Betreuung durch Spezialisten
Mehr erfahren...Schulungen & Unterweisungen
Mehr erfahren...Gestellung von Brandschutzbeauftragten
Mehr erfahren...Individuelle Leistungspakete
Mehr erfahren...Das müssen Sie bis zu einer Anzahl von 10 Mitarbeitenden beachten
Als soziale Organisation sind Sie immer verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den internen Arbeitsschutz zu organisieren.
Zu den Grundpflichten des Arbeitgebenden gehören beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, die Unterweisung von Beschäftigten und die Bereitstellung von Erste-Hilfe- und anderen Notfallmaßnahmen.
Das müssen Sie ab einer Anzahl von über 10 Mitarbeitenden beachten
Über 10 Beschäftigte benötigen Sie eine ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sie bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt.
Als soziale Einrichtung sind Sie verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den internen Arbeitsschutz zu organisieren. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, die Unterweisung von Beschäftigten und die Bereitstellung von Erste-Hilfe- und anderen Notfallmaßnahmen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird überwacht und kann jederzeit kontrolliert werden. Kommen Einrichtungen ihrer Verantwortung im Bereich Arbeitssicherheit nicht nach, darf der Gesetzgeber Anordnungen und Strafen aussprechen oder auch Einrichtungen ganz oder teilweise schließen.
Das müssen Sie ab einer Anzahl von über 20 Mitarbeitenden beachten
Beschäftigt Ihre Einrichtung mehr als 20 Mitarbeitende, so müssen Sie mindestens eine*n Sicherheitsbeauftragte*n bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit unterstützen.
Als soziale Einrichtung sind Sie verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den internen Arbeitsschutz zu organisieren. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, die Unterweisung von Beschäftigten und die Bereitstellung von Erste-Hilfe- und anderen Notfallmaßnahmen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird überwacht und kann jederzeit kontrolliert werden. Kommen Einrichtungen ihrer Verantwortung im Bereich Arbeitssicherheit nicht nach, darf der Gesetzgeber Anordnungen und Strafen aussprechen oder auch Einrichtungen ganz oder teilweise schließen.