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Arbeitssicherheit, Brandschutz und Betriebliches Gesundheitsmanagement

für soziale Organisationen

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Arbeitssicherheit für alle sozialen Einrichtungen und Betriebsgrößen

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) unterstützen Sie in Schleswig-Holstein und Hamburg dabei, Ihren Arbeitsschutz gemäß der gesetzlichen Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Berufsgenossenschaft zu organisieren.

Arbeitssicherheit

Bis 10 Mitarbeitende

Soziale Einrichtungen und gemeinnützige Unternehmen mit bis 10 Beschäftigten
Das müssen Sie beachten...

Über 10 Mitarbeitende

Soziale Einrichtungen und gemeinnützige Unternehmen mit über 10 Beschäftigten
Das müssen Sie beachten...

Über 20 Mitarbeitende

Soziale Einrichtungen und gemeinnützige Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
Das müssen Sie beachten...

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Grundbetreuung durch Spezialisten
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Betriebsspezifische Betreuung durch Spezialisten
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Schulungen & Unterweisungen
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Gestellung von Brandschutzbeauftragten
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Individuelle Leistungspakete
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Das müssen Sie bis zu einer Anzahl von 10 Mitarbeitenden beachten

Als soziale Organisation sind Sie immer verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den internen Arbeitsschutz zu organisieren.

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebenden gehören beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, die Unterweisung von Beschäftigten und die Bereitstellung von Erste-Hilfe- und anderen Notfallmaßnahmen.

Das müssen Sie ab einer Anzahl von über 10 Mitarbeitenden beachten

Über 10 Beschäftigte benötigen Sie eine ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sie bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt.

Als soziale Einrichtung sind Sie verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den internen Arbeitsschutz zu organisieren. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, die Unterweisung von Beschäftigten und die Bereitstellung von Erste-Hilfe- und anderen Notfallmaßnahmen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird überwacht und kann jederzeit kontrolliert werden. Kommen Einrichtungen ihrer Verantwortung im Bereich Arbeitssicherheit nicht nach, darf der Gesetzgeber Anordnungen und Strafen aussprechen oder auch Einrichtungen ganz oder teilweise schließen.

Das müssen Sie ab einer Anzahl von über 20 Mitarbeitenden beachten

Beschäftigt Ihre Einrichtung mehr als 20 Mitarbeitende, so müssen Sie mindestens eine*n Sicherheitsbeauftragte*n bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit unterstützen.

Als soziale Einrichtung sind Sie verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den internen Arbeitsschutz zu organisieren. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, die Unterweisung von Beschäftigten und die Bereitstellung von Erste-Hilfe- und anderen Notfallmaßnahmen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird überwacht und kann jederzeit kontrolliert werden. Kommen Einrichtungen ihrer Verantwortung im Bereich Arbeitssicherheit nicht nach, darf der Gesetzgeber Anordnungen und Strafen aussprechen oder auch Einrichtungen ganz oder teilweise schließen.

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